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   BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98   

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BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98 (https://dejure.org/1999,12837)
BAG, Entscheidung vom 08.06.1999 - 1 AZR 694/98 (https://dejure.org/1999,12837)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - 1 AZR 694/98 (https://dejure.org/1999,12837)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Maßgebend sind insoweit die Zahlen entsprechend § 17 KSchG, wobei aber in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (Senatsbeschluß vom 2. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14 = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 2. August 1983 - 1 AZR 516/81 - BAGE 43, 222 = AP Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972; zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat schon in den Entscheidungen vom 22. Mai 1979 (- 1 ABR 17/77 -, aaO und - 1 AZR 848/76 - AP Nr. 3 zu § 111 BetrVG 1972) klargestellt, daß die zeitliche Beschränkung in § 17 KSchG auf die Belange des Arbeitsmarktes zugeschnitten ist; die Entlassungen sollen nicht verhindert, sondern nur zeitlich gestreckt werden.

    Auch dann bleibt sie eine einheitliche Maßnahme, die insgesamt nur einheitlich beurteilt werden kann (siehe Senatsurteil vom 22. Mai 1979, aaO, unter I 2 b der Gründe).

    Maßgebender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die unternehmerische Entscheidung, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich von der Maßnahme insgesamt nachteilig betroffen werden (siehe schon Senatsentscheidungen vom 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14 = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972 sowie - 1 AZR 848/76 - AP Nr. 3 zu § 111 BetrVG 1972; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rz 71; Baeck/Diller, NZA 1997, 689, 691).

  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 342/98

    Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Maßgebend sind insoweit die Zahlen entsprechend § 17 KSchG, wobei aber in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (Senatsbeschluß vom 2. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14 = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 2. August 1983 - 1 AZR 516/81 - BAGE 43, 222 = AP Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972; zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Die von der Beklagten gerügte Verkennung des Betriebsbegriffs allein führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu ihrer Anfechtbarkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972, unter B I der Gründe; Senatsurteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wird ein Betriebsrat wirksam für eine als betriebsratsfähig angesehene Einheit gewählt, ist auch hinsichtlich seiner Mitbestimmungsrechte von dieser Einheit auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76

    Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Der Senat hat schon in den Entscheidungen vom 22. Mai 1979 (- 1 ABR 17/77 -, aaO und - 1 AZR 848/76 - AP Nr. 3 zu § 111 BetrVG 1972) klargestellt, daß die zeitliche Beschränkung in § 17 KSchG auf die Belange des Arbeitsmarktes zugeschnitten ist; die Entlassungen sollen nicht verhindert, sondern nur zeitlich gestreckt werden.

    Maßgebender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die unternehmerische Entscheidung, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich von der Maßnahme insgesamt nachteilig betroffen werden (siehe schon Senatsentscheidungen vom 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14 = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972 sowie - 1 AZR 848/76 - AP Nr. 3 zu § 111 BetrVG 1972; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rz 71; Baeck/Diller, NZA 1997, 689, 691).

  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Diese seither ständig vertretene Auffassung hat der Senat auch in seiner vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 7. August 1990 (- 1 AZR 445/89 - AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972) nicht aufgegeben.

    Insoweit sind wiederum die Zahlen des § 17 KSchG zugrunde zulegen (Senatsurteil vom 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972).

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Die von der Beklagten gerügte Verkennung des Betriebsbegriffs allein führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu ihrer Anfechtbarkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972, unter B I der Gründe; Senatsurteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat auch für den umgekehrten Fall, daß für den Teil eines Betriebes ein eigener Betriebsrat gewählt wurde, angenommen, daß dieser Betriebsrat alle entsprechenden Beteiligungsrechte hat; solange dessen Wahl nicht wirksam angefochten wurde, ist unerheblich, ob er tatsächlich für eine betriebsratsfähige Einheit gewählt worden ist (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972).

  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87

    Wirksamkeit des von einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans - Auflösung

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Die Wesentlichkeit kann sich aus der Bedeutung des Betriebes für den Gesamtbetrieb ergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 - BAGE 60, 237 = AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rz 65, 66).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.1997 - 8 Sa 1026/96

    Vorliegen einer sozial ungerechtfertigten Kündigung; Betriebsschließung bzw. eine

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 1997 - 8 Sa 1026/96 - aufgehoben, soweit es die gegen die Abweisung des Hilfsantrages auf Nachteilsausgleich gerichtete Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. August 1996 - 2 Ca 694/96 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
  • BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 831/98

    Interessenausgleich in Kleinbetrieben

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Es kann dahingestellt bleiben, ob § 111 BetrVG nicht ohnehin einschränkend auszulegen ist, wenn es sich um einen Kleinbetrieb eines größeren Unternehmens handelt (s. im einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 11.04.1978 - 6 ABR 22/77

    Angefochtene Betriebsratswahl - Einheitlicher Betriebsrat - Mmehrere

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Voraussetzung ist ein grober und offensichtlicher Verstoß (siehe schon Senatsbeschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - BAGE 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972).
  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 08.06.1999 - 1 AZR 694/98
    Maßgebend sind insoweit die Zahlen entsprechend § 17 KSchG, wobei aber in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (Senatsbeschluß vom 2. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14 = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972; Senatsurteil vom 2. August 1983 - 1 AZR 516/81 - BAGE 43, 222 = AP Nr. 12 zu § 111 BetrVG 1972; zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 17.01.1978 - 1 ABR 71/76

    Verkennung des Betriebsbegriffs -; Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

  • LAG Hessen, 27.06.2007 - 4 TaBVGa 137/07

    Zum Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer geplanten Betriebsänderung

    Dazu müssten aber in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 KSchG mindestens fünf Prozent der Belegschaft des Betriebes von dem Personalabbau betroffen sein (vgl. etwa BAG 08. Juni 1999 - 1 AZR 694/98 - n.v., zu I 2; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1, zu C III 1 a).
  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 19/99

    Personalvertretung - Informationsrecht

    Ist in Verkennung des Dienststellenbegriffs aufgrund einer lediglich anfechtbaren Wahl dienststellenübergreifend eine Betriebsvertretung gewählt worden, so ist zwar regelmäßig auch hinsichtlich der Beteiligungsrechte dieser Betriebsvertretung von der Einheit auszugehen, für die die Betriebsvertretung gewählt ist (vgl. zu § 4 BetrVG BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31 mwN; BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 694/98 - n. v.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.2005 - 8 TaBV 21/05

    Besetzung und Errichtung einer Einigungsstelle

    Nach dem Stand der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG Urteil vom 08.06.1999 - 1 AZR 694/98 -) kann eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung durch Betriebseinschränkung auch im bloßen Personalabbau liegen.
  • LAG Hessen, 18.12.2007 - 4 TaBV 268/07

    Einigungsstelle - Betriebsänderung

    Allerdings kann auch dann eine neue Planung vorliegen, insbesondere wenn nach der ersten Entlassungswelle ursprünglich nicht eingeplante Umstände hinzugetreten sind (BAG 08. Juni 1999 - 1 AZR 694/98 - n. v., zu II 2 c; 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12, zu B II 1 a aa, bb).
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